19.01.2021
In der Anwendung des neuen GEG ergaben sich aus Mitgliedskreisen Irritationen über den Umfang der Hinweispflicht nach § 48 GEG.
Dort ist vorgeschrieben, dass ein Eigentümer von Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, der energetische Sanierungsmaßnahmen an Gebäudeteilen vornehmen lässt, vor Beauftragung der Planungsleistungen ein informatorisches Beratungsgespräch „mit einer nach § 88 zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person“ zu führen hat, „wenn ein solches Beratungsgespräch als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird. “
Weiterhin ist dort geregelt, dass der mit der Sanierung beauftragte Unternehmer den Eigentümer auf die Pflicht zur Durchführung dieses Beratungsgesprächs hinzuweisen hat.
Aber: Ein informatives Beratungsgespräch mit einem Energieberater ist nur notwendig, wenn nicht nur für das zu bearbeitende Bauteil (Dach/Fassade), sondern für das gesamte Gebäude Berechnungen zur Energiebilanz (Jahresprimärenergiebedarf) durchgeführt werden.